13/13.9 Unzulässige Berufungen

Autoren: Senger-Sparenberg/Schäfer

Eine Berufung gegen Urteile und Gerichtsbescheide ist gem. § 144 SGG nur noch möglich,

wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 750 Euro bzw. 10.000 Euro (bei Erstattungsstreitigkeiten) übersteigt oder

wenn das Sozialgericht die Berufung zugelassen hat oder

nach Beschwerde die Berufung durch das Landessozialgericht zugelassen wird (§§ 144, 145 SGG).

Letzte redaktionelle Änderung: 17.06.2021