13/7.3 Zulassungsgründe, § 160 Abs. 2 SGG

Autor: Schäfer

13/7.3.1 Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt vor, wenn es um die Auslegung reversiblen Rechts geht und nicht um eine Tatfrage.

Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig sein. Das ist nicht der Fall, wenn die Beantwortung der Rechtsfrage unmittelbar und ohne weiteres dem Gesetz zu entnehmen oder so gut wie unbestritten ist, praktisch von vornherein außer Zweifel steht13) oder vom Bundessozialgericht bereits entschieden wurde. Das bloße Vorhandensein einer vereinzelten Mindermeinung in der Literatur genügt nicht, um eine Klärungsbedürftigkeit herbeizuführen.14)

Die Klärung muss über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) sein.15) Ein Individualinteresse genügt nicht.16)