13/8.1 Revisionseinlegung, Einlegungsfrist

Autor: Schäfer

Anders als im Klage- und Berufungsverfahren, in dem sich formelle Fehler i.d.R. kaum auswirken, besteht im Revisionsverfahren eine Formenstrenge. Zulässig ist die Revisionseinlegung durch Telegramm oder durch Telefax. Bei Telebrief und Telefax ist Wiedergabe der Unterschrift nötig.

Die Revision ist beim Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des Landessozialgerichts einzulegen (vgl. § 164 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Es besteht Anwaltszwang bzw. gesetzliche Wirksamkeitspflicht zur Einlegung durch vergleichbar Bevollmächtigte, § 73 Abs. 4 SGG.

Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts auch beim BSG ist im Übrigen, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht werden, sofern nicht der Antragsteller ohne sein Verschulden auch hieran gehindert war.1)