13/8.5 Prozessuale Vorüberlegungen, Revisionsverfahren

Autor: Schäfer

Da das angefochtene Urteil vom BSG nur in rechtlicher Hinsicht überprüft werden kann, wird ein Antrag bei der Behörde, einen Zugunstenbescheid nach § 44 SGB X zu erteilen, häufig schneller zum Erfolg führen, wenn Tatsachenfragen im Vordergrund stehen.

Im Revisionsverfahren sind Klageänderungen und Beiladungen (außer der Beiladung der Bundesrepublik in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung oder wenn der Beizuladende zustimmt) gem. § 168 SGG unzulässig. Liegt eine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung vor, so führt dies zur Unzulässigkeit der Revision.6)

Neue Verwaltungsakte, die während des Revisionsverfahrens ergehen, werden nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern gelten gem. § 171 Abs. 2 SGG als mit der Klage beim Sozialgericht angefochten.

Nach § 165 SGG sind die Vorschriften für das Berufungsverfahren (mit Ausnahme der §§ 153 Abs. 2 und 4, 155 Abs. 2 -4 SGG) und somit über § 153 Abs. 1 SGG auch die Vorschriften für das Klageverfahren entsprechend anwendbar, soweit sich aus den §§ 160 ff. SGG nichts anderes ergibt.