13/8.2 Begründungsfrist

Autor: Schäfer

Die Begründung der Revision erfolgt durch unterzeichneten Schriftsatz innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils (vgl. § 164 Abs. 2 Satz 1 SGG). Nach Wiedereinsetzung (PKH-Antrag) beträgt die Begründungsfrist einen Monat ab Zustellung des Beschlusses über die Wiedereinsetzung. Die Begründungsfrist kann auf begründeten Antrag auch mehrfach verlängert werden (vgl. § 164 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ein konkreter Revisionsantrag ist notwendig.

Letzte redaktionelle Änderung: 05.08.2019