13/8.6 Revisionsbegründung

Autor: Schäfer

13/8.6.1 Anforderungen an den Revisionsantrag

Gemäß § 164 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGG ist die Revision fristgerecht und unter Einhaltung bestimmter Mindesterfordernisse zu begründen. Nach § 169 SGG handelt es sich dabei um eine Zulässigkeitsvoraussetzung.10)

Die Begründung muss jedenfalls einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Diese gesetzlichen Anforderungen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung dahin präzisiert, dass in der Begründung sorgfältig sowie nach Umfang und Zweck zweifelsfrei dargelegt wird, weshalb eine Vorschrift des materiellen Rechts im angefochtenen Urteil nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.11) Die Revisionsbegründung muss insbesondere erkennen lassen, dass sich der Revisionsführer mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der vom Gericht angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist.12)

Wichtiger Hinweis