1/5.3 Persönliches Erscheinen

Autor: Nau

Die Mitwirkungspflicht gem. § 61 SGB I sieht vor, dass der Leistungsberechtigte auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich zu erscheinen hat.

Erforderlich ist ein Verlangen des Leistungsträgers, wobei die Anordnung im pflichtgemäßen Ermessen steht. Die Gesetzesformulierung "soll" bezieht sich auf die Mitwirkungshandlung des Verpflichteten, nicht auf das Verlangen des Leistungsträgers. Dieses Mitwirkungsverlangen ist unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen, da nur dann die Mitwirkungspflicht ausgelöst wird.

Ist das persönliche Erscheinen angeordnet, muss der Verpflichtete in eigener Person erscheinen. Er darf jedoch einen Bevollmächtigten oder Beistand mitnehmen. Dies folgt aus § 13 Abs. 4 Satz 1 SGB X.

Eine Kostenerstattung kommt gem. § 65a Abs. 1 Satz 2 SGB I nur in Härtefällen in Betracht.