1/5.2 Angabe von Tatsachen

Autor: Nau

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, ist nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I verpflichtet,

alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte (z.B. behandelnde Ärzte, Arbeitgeber) zuzustimmen (Nr. 1);

Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen (Nr. 2);

Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen (Nr. 3).

Die Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I besteht an sich unabhängig von einer Aufforderung des Sozialversicherungsträgers. Eine Hinweispflicht wird hier jedoch aus § 17 Abs. 1 SGB I hergeleitet, wonach der Leistungsträger den Betroffenen auf seine Mitwirkungspflicht hinzuweisen hat.

Durch die Verpflichtung, einer Auskunftserteilung durch Dritte zuzustimmen, wobei sich diese nur auf leistungserhebliche Tatsachen bezieht, soll der Dritte von seiner ärztlichen bzw. sozialrechtlichen Geheimhaltungspflicht befreit werden. Diese Zustimmungspflicht besteht nicht kraft Gesetzes, sondern nur auf Verlangen des Leistungsträgers, wobei die Erklärung der Zustimmung spätestens im Zeitpunkt der Einholung der Auskunft vorliegen muss.