1/5.1 Untersuchungsgrundsatz, § 20 SGB X

Autor: Nau

Grundsätzlich gilt für die Durchführung des sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens der Untersuchungsgrundsatz gem. § 20 SGB X. Dadurch soll der Vorrang des öffentlichen Interesses an der Feststellung des wahren Sachverhalts vor den Privatinteressen Beteiligter gesichert werden. Die Beteiligten sollen jedoch bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Diese Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des Sachverhalts, die in § 60 Abs. 1 SGB I durch einen Verhaltenskatalog konkretisiert wird, erstreckt sich gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I auch auf Mitwirkungspflichten für Erstattungsfälle.

Letzte redaktionelle Änderung: 31.10.2012