1/5.4 Untersuchungen

Autor: Nau

Der Mitwirkungsverpflichtete ist gem. § 62 SGB I dazu verpflichtet, sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen zu unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.

Sofern der Leistungsträger Untersuchungsmaßnahmen verlangt, kann dieser die untersuchende Stelle und den untersuchenden Arzt bestimmen. Insoweit ist ihm Ermessen eingeräumt und der Anspruch des Leistungsberechtigten auf die sogenannte freie Arztwahl i.S.v. § 76 SGB V eingeschränkt.

Sowohl die Anordnung der Untersuchung selbst als auch jede einzelne Untersuchungsmaßnahme setzt eine Entscheidungserforderlichkeit voraus. Untersuchungen dürfen deshalb insbesondere nicht prophylaktisch durchgeführt werden. Aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hat der Leistungsträger zunächst alle weniger einschneidenden Ermittlungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Eine zwangsweise Durchsetzung kommt nicht in Betracht. Es ergeben sich vielmehr die in § 66 SGB I geregelten Rechtsfolgen.

Ein Aufwendungsersatz hinsichtlich der Kosten der Mitwirkung richtet sich nach § 65a SGB I. Die Kosten der Untersuchung selbst sind durch den Leistungsträger zu übernehmen. Vor diesem Hintergrund kommt die Ablehnung der Untersuchung mit dem Argument der Mittellosigkeit bei Vorsatz als nicht begründet in Betracht.1)

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