1/5.5 Pflicht zur Heilbehandlung bei Krankheit oder Behinderung

Autor: Nau

In § 63 SGB I ist normiert, dass sich der Leistungsberechtigte auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung zu unterziehen hat, wenn er Sozialleistungen wegen Krankheit oder Behinderung beantragt hat oder erhält und zu erwarten ist, dass sie eine Besserung seines Gesundheitszustands herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird.

Der Leistungsträger hat eine Ermessensentscheidung zu treffen. Ein Verlangen gem. § 63 SGB I setzt medizinisches oder psychologisches Fachwissen voraus; eine vorherige Abstimmung mit einem Arzt oder Psychologen ist daher erforderlich. Andernfalls wird die Anordnung ermessensfehlerhaft sein. Der Leistungsberechtigte darf in seinem Recht der freien Kassenarztwahl nicht beschränkt werden. Die Auswahl einer Reha-Stätte ist unter den Begriff der "freien Arztwahl" zu subsumieren.

Heilbehandlungsmaßnahmen dürfen von dem Leistungsträger nur in den Fällen verlangt werden, wenn zu erwarten ist, dass dadurch eine Besserung des Gesundheitszustands herbeigeführt oder eine Verschlechterung verhindert wird. Hierbei ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlich, dass eine Abwendung oder Verschlechterung wahrscheinlich ist. Die Besserung des Gesundheitszustands soll hierbei nicht nur nach objektiven Maßstäben, sondern auch nach den subjektiven Vorstellungen des Leistungsberechtigten zu beurteilen sein.