1/5.6 Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen

Autor: Nau

Der Leistungsberechtigte ist verpflichtet, gem. § 64 Abs. 1 SGB I an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen, wenn er Sozialleistungen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält und bei angemessener Berücksichtigung seiner beruflichen Neigung und Leistungsfähigkeit zu erwarten ist, dass sie seine Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit auf Dauer fördern oder erhalten werden.

Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist hierbei unerheblich. Auch bei drohender Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Arbeitslosigkeit findet § 64 SGB I Anwendung. Dies folgt aus dem Wortlaut und Normzweck der Vorschrift, die vorhandene Erwerbsfähigkeit zu erhalten.