Autor: Nau |
Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 - 64 SGB I bestehen nicht, soweit die nachfolgenden Voraussetzungen von § 65 Abs. 1 SGB I bestehen, d.h.,
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht (Nr. 1) oder |
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann (Nr. 2) oder |
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann (Nr. 3). |
Darüber hinaus können Behandlungen und Untersuchungen im Falle von § 65 Abs. 2 SGB I abgelehnt werden,
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (Nr. 1), |
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind (Nr. 2) oder |
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten (Nr. 3). |
§ 65 SGB I wendet sich sowohl an den Leistungsträger als auch an den Leistungsberechtigten. Entscheidende Kriterien sind die Erforderlichkeit i.S.v. § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I sowie die Geeignetheit als elementarer rechtsstaatlicher Grundsatz. Somit darf eine Mitwirkung nicht verlangt werden, wenn diese unzweckmäßig ist.
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ist die dabei vorzunehmende Bewertung der mit einer Mitwirkungshandlung verbundenen Vor- und Nachteile nicht nur nach , sondern auch nach der des Leistungsberechtigten selbst vorzunehmen.
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