1/5.9 Folgen fehlender Mitwirkung

Autor: Nau

Wenn der Leistungsberechtigte seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 - 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, § 66 Abs. 1 Satz 2 SGB I. Daneben kommen auch ordnungsrechtliche Sanktionen, z.B. § 16 Nr. 1 und 2 BKGG, sowie strafrechtliche Sanktionen in Betracht, u.U. auch wegen versuchten oder vollendeten Betrugs gem. § 263 StGB.

Wichtiger Hinweis

Kommt der Leistungsempfänger seinen Mitteilungspflichten nicht nach, so folgt die Aufhebung eines bereits ergangenen Bescheids über die Sozialleistung in der Regel rückwirkend mit Eintritt der Änderung der Verhältnisse, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X; etwaige infolge der Verletzung der Mitteilungspflicht erfolgte Überzahlungen sind zu erstatten, § 50 Abs. 1 SGB X. Für den Fall, dass der zuständige Leistungsträger auf andere Weise Kenntnis erhalten hat, kann er sich jedoch auf die Verletzung der Mitteilungspflichten des Leistungsempfängers i.d.R. nicht berufen, da dies gegen Treu und Glauben verstoßen würde.