Autor: Nau |
Als Folge der erfolgreichen Geltendmachung hat der Sozialversicherungsträger Leistungen rückwirkend für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren zu erbringen, wie sich aus der analogen Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X ergibt.18)
Der Ausgleich des eingetretenen Schadens hat grundsätzlich durch Naturalrestitution zu erfolgen und ist nur ausnahmsweise auf eine Ersatzleistung, etwa Geld, gerichtet.19) Ziel des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist es mithin, durch eine Amtshandlung die Rechtsfolge herzustellen, die bei rechtmäßigem Handeln des Versicherungsträgers gleichfalls eingetreten wäre.20)
18) | So ausdrücklich |
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|