2/10.1 Eingliederung in Arbeit

Autoren: Wülfrath/Klatt

Durch die zuständige Arbeitsgemeinschaft wird in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegt, dass der Mandant mit Beginn des nächsten Monats für neun Monate eine Arbeitsgelegenheit beim städtischen Grünflächenamt beginnen soll. Der Mandant fragt nach, ob er zur Aufnahme der Arbeitsgelegenheit verpflichtet sei und welche Konsequenzen drohen, wenn er die Arbeitsgelegenheit nicht aufnimmt. Die Arbeitsgelegenheit hat einen zeitlichen wöchentlichen Umfang von 30 Stunden. Pro Stunde wird eine Mehraufwandsentschädigung von 1,50 Euro gezahlt.

Erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Dazu muss der erwerbsfähige Hilfebedürftige aktiv an allen Maßnahmen zu seiner Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere auch eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen (§ 2 Abs. 1 SGB II).