Autoren: Wülfrath/Klatt |
Es handelt sich um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, bei denen der Hilfebedürftige das übliche Arbeitsentgelt anstelle des Alg II erhält. Die Arbeiten müssen nicht zwingend im öffentlichen Interesse liegen und/oder zusätzlich sein. Diese Maßnahme kommt insbesondere für besondere Einsatzfelder (z.B. "Soziale Wirtschaftsbetriebe") und/oder spezifische Zielgruppen in Betracht. Dabei sind Wettbewerbsverzerrungen und sonstige Nachteile für die private Wirtschaft zu vermeiden.
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