Autoren: Wülfrath/Klatt |
Im Rahmen von zumutbaren, nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen (im sog. Sozialrechtsverhältnis) können von Maßnahmeträgern im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeitsgelegenheiten (Zusatzjobs) geschaffen werden. Während der Teilnahme erhält der Hilfebedürftige nach § 16d SGB II zuzüglich zum Alg II eine angemessene Aufwandsentschädigung (i.d.R. zwischen 1-2 Euro pro Stunde). Die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung wird im Rahmen der Weiterzahlung des Alg II sichergestellt. Der Mehraufwand wird nur für die tatsächlichen Teilnahmestunden gezahlt (also nicht bei Krankheit oder Urlaub). Der Hilfebedürftige hat für die Dauer der Arbeitsgelegenheit Anspruch auf Urlaub im Rahmen des Bundesurlaubsgesetzes. Die Teilnehmer an Zusatzjobs gehören zum gesetzlich versicherten Personenkreis nach § 2 Abs. 2 SGB II, weil sie wie Beschäftigte tätig sind, und haben damit für die Dauer der Beschäftigung Ansprüche aus der Unfallversicherung. Fallen Fahrtkosten an, die nicht durch die Mehraufwandsentschädigung abgedeckt sind, können diese ggf. zusätzlich berücksichtigt werden.
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