2/10.3 Leistungsgrundsätze

Autoren: Wülfrath/Klatt

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SGB II können Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (also auch Arbeitsgelegenheiten) erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind

1.

die Eignung,

2.

die individuelle Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation,

3.

die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und

4.

die Dauerhaftigkeit der Eingliederung

des Hilfebedürftigen zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 SGB III).

Erwerbsfähige Jugendliche, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind unverzüglich nach Antragstellung auf Leistungen in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln (§ 3 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Können Hilfebedürftige ohne Berufsabschluss nicht in eine Ausbildung vermittelt werden, soll die vermittelte Arbeit oder Arbeitsgelegenheit auch zur Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beitragen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist grundsätzlich jede als förderfähig anerkannte Arbeitsgelegenheit zumutbar, es sei denn, die in § 10 Abs. 1 Nr. 1-5 SGB II aufgeführten Gründe stehen der Ausübung der Beschäftigung in der Arbeitsgelegenheit entgegen.