Autor: Kolmhuber |
Besprechung zum Urteil des EuGH v. 11.09.2018 - C-68/17
Art.
I. LeitsatzEin deutsches Gericht hat die Vorschrift des § 9 Abs. 2 AGG unangewendet zu lassen, wenn sie nicht in Einklang mit Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78 und Art. 21 GRCh ausgelegt werden kann.
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