2/1.2 Zu RL 2003/88/EG; Art. 31 Abs. 2 GRC; § 7 Abs. 4 BurlG; § 1922 Abs. 1 BGB

Autor: Schrader

Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers

Besprechung zum Beschluss des BAG v. 18.10.2016 - 9 AZR 196/16 (A)

I. LeitsätzeDas BAG legt dem EuGH Fragen zur Urlaubsabgeltung bei Tod eines Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis vor. Es geht davon aus, dass die europäische Rechtsprechung mit dem deutschen Erbrecht nicht in Einklang zu bringen ist.

II. SachverhaltEine Frau beklagte den Tod ihres zuvor noch berufstätigen Ehemannes. Vom Arbeitgeber ihres Ehemannes verlangte sie nach dessen Tod die Abgeltung des noch offenen Erholungsurlaubs. Denn Urlaub ist nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann.Die Frau klagte die Urlaubsabgeltung ein. Bereits im Jahr 2014 änderte der EuGH seine Rechtsprechung zu diesem Thema (EuGH v. 12.06.2014 - C-118/13). In der Entscheidung hatte der EuGH angenommen, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG dahingehend auszulegen sei, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegenstehe, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne finanziellen Ausgleich untergehe, wenn das Beschäftigungsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers ende.

III. Wesentliche Aussagen der EntscheidungDas BAG gibt dem EuGH zur Auslegung des Unionsrechts folgende Fragen vor:

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