2/1.3 Zu §§ 72a Abs. 3 und 7 ArbGG; § 547 Nr. 5 ZPO; § 169 Abs. 1 GVG

Autor: Kolmhuber

Form der Bekanntgabe bei Verlegung des Orts der mündlichen Verhandlung

Besprechung zum Beschluss des BAG v. 22.09.2016 - 6 AZN 376/16

I. LeitsatzDie Durchführung einer Beweisaufnahme im Dienstzimmer des Vorsitzenden Richters ist grundsätzlich zulässig.