2/1.4 Zu § 17 Abs. 2 KSchG; §§ 113 Abs. 3 und 1 BetrVG; § 134 BGB

Autor: Schrader

Beendigung des Konsultationsverfahrens

Besprechung zum Urteil des BAG v. 22.09.2016 - 2 AZR 276/16

I. LeitsatzDas Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ist beendet, wenn der Betriebsrat keine weitere Verhandlungsbereitschaft erkennen lässt.

II. SachverhaltEin Unternehmen erbrachte Dienstleistungen an einem Flughafen. Dabei ging es um alles, was mit Passagieren und deren Gepäck zu tun hatte - also beispielsweise die Fluggastabfertigung, der Ticketverkauf, die Ermittlung verloren gegangener Gepäckstücke oder auch der VIP-Service.Das Problem der Angelegenheit: Das Unternehmen hatte nur einen Auftraggeber, der dann sämtliche Aufträge zu Ende März 2015 kündigte. Das Unternehmen bemühte sich sodann um einen Interessenausgleich mit seinem Betriebsrat und nach Scheitern dieses Interessenausgleichs im Dezember 2014 leitete es das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG ein.Dabei geht es um Folgendes:Beabsichtigt ein Arbeitgeber, eine ganze Reihe von Arbeitnehmern zu kündigen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über

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die Gründe für die geplanten Entlassungen,

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die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer,

3.

die Zahl und die Berufsgruppen der i.d.R. beschäftigten Arbeitnehmer,

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den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,

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