2/1.3 Zu §§ 138 Abs. 2, 611, 612, 614; § 106 GewO

Autor: Schrader

Keine Kürzung des Urlaubs wegen Elternzeit

Besprechung zum Urteil des BAG v. 19.05.2015 - 9 AZR 725/13

I. LeitsatzNach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nicht mehr kürzen.

II. SachverhaltEine Ergotherapeutin war in einem Seniorenheim tätig und verdiente zuletzt 2.000 Euro brutto. Sie arbeitete an fünf Tagen in der Woche und ihr standen im Kalenderjahr 36 Urlaubstage vertraglich zu. Nun geschah Folgendes:

Dezember 2010: Geburt eines Sohnes der Ergotherapeutin,

bis 15.05.2012: Elternzeit,

15.05.2012: Beendigung des Arbeitsverhältnisses,

24.05.2012: Schreiben des Rechtsanwalts der Ergotherapeutin mit Forderung einer Urlaubsabgeltung,

September 2012: Erklärung der Kürzung des Erholungsurlaubs wegen der Elternzeit durch die Arbeitgeberin.

In dem Schreiben vom 24.05.2012 forderte der Rechtsanwalt der Ergotherapeutin die Abrechnung und Abgeltung der gesamten Urlaubsansprüche aus den Jahren 2010 bis 2012. Die Arbeitgeberin lehnte dieses ab, da nach der gesetzlichen Regelung jedenfalls bisher grundsätzlich eine Kürzung des Erholungsurlaubs um jeden vollen Monat der Elternzeit möglich war. Das sollte sich nun aber ändern.