2/1.3 Zulässigkeit einer Streikbruchprämie

Autor: Schrader

Besprechung zum Urteil des BAG v. 14.08.2018 - 1 AZR 287/17

§ 611 BGB; Art. 9 Abs. 3 GG

I. LeitsatzEin Arbeitgeber, der bestreikt wird, darf Arbeitnehmer mit der Zahlung einer Streikbruchprämie vom Streik abhalten.

II. SachverhaltEin Arbeitnehmer war als Verkäufer in einem Einzelhandelsunternehmen tätig. Eine Gewerkschaft hatte in dem Betrieb zu Streiks aufgerufen. Diese sollten das Ziel haben, einen Tarifvertrag zur Anerkennung regionaler Einzelhandelstarifverträge abzuschließen. Und tatsächlich kam es auch zu Streiks. Vor Streikbeginn allerdings versprach der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern durch einen betrieblichen Aushang die Zahlung einer Prämie von 200 Euro brutto pro Streiktag, wenn sie sich nicht am Streik beteiligen und arbeiten gehen. Später wurde in einem weiteren Ausgang eine Prämie von 100 Euro brutto pro Streiktag zugesagt.Der Verkäufer des Falls war allerdings Gewerkschaftsmitglied und ging lieber streiken. Das hinderte ihn aber nicht daran, trotz seiner Arbeitsniederlegung den Arbeitgeber zu verklagen und auch die Zahlung der Prämien zu verlangen. Immerhin ging es um 1.200 Euro brutto. Der Arbeitnehmer meinte, aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stünde ihm auch ein Anspruch zu. Als die erste und zweite Instanz seine Klage abgewiesen, zog er vor das BAG.