2/1.4 Rückzahlung einer tarifvertraglichen Sonderzuwendung bei Ausscheiden im Folgejahr

Autor: Kolmhuber

Besprechung zum Urteil des BAG v. 27.06.2018 - 10 AZR 290/17

Art. 9 Abs. 3 GG; §§ 307, 310 BGB

I. LeitsatzIn Tarifverträgen kann der Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag außerhalb des Bezugszeitraums im Folgejahr abhängig gemacht werden.

II. SachverhaltDer Arbeitsvertrag eines Busfahrers enthielt eine Bezugnahmeklausel auf die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung. Nach den einschlägigen tariflichen Bestimmungen hatte der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Sonderzahlung, die vollständig zurückzuzahlen sei, wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Arbeitnehmers bis zum 31.03. des folgenden Jahres aus eigenem Verschulden beendet wird.Der Busfahrer beendete sein Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung vom 01.10.2015 zum Ablauf des 14.01.2016. Mit der Novembervergütung 2015 leistete das Unternehmen an den Arbeitnehmer die Sonderzuwendung laut Tarifvereinbarung. Das Unternehmen erhob Klage auf Rückzahlung der Sonderzahlung.Das ArbG Freiburg hat der Klage mit Urteil vom 30.11.2016 (10 Ca 143/16) stattgegeben. Das LAG Baden-Württemberg hat die Berufung mit Urteil vom 09.05.2017 (9a Sa 12/17) zurückgewiesen und die Revision zugelassen.