2/1.5 Vertretungszwang auch für Einspruch gegen Versäumnisurteil des BAG

Autor: Kolmhuber

Besprechung zum Urteil des BAG v. 07.06.2018 - 8 AZR 26/17

§ 72 Abs. 6, §§ 59, 11 Abs. 4 ArbGG

I. LeitsätzeDer Vertretungszwang nach § 11 Abs. 4 Satz 1 GG erfasst auch die Einlegung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil, das im Revisionsverfahren ergangen ist. Der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist kein Rechtsmittel i.S.d. § 9 Abs. 5 ArbGG.