2/1.5 Zu § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG

Autor: Schrader

Angemessenheit der Ausbildungsvergütung

Besprechung zum Urteil des BAG v. 29.04.2015 - 9 AZR 108/14

I. LeitsätzeAuszubildenden ist eine angemessene Vergütung zu gewähren. Maßgeblich für die Angemessenheit sind die Verkehrsanschauung und als wichtigster Anhaltspunkt die einschlägigen Tarifverträge.

II. SachverhaltEin gemeinnütziger Verein mit Zweck der Förderung der qualifizierten Berufsausbildung schloss mit Auszubildenden Berufsausbildungsverträge ab. Die Ausbildung selbst erfolgte in den Mitgliedsbetrieben des Vereins.Es wurde mit einem Auszubildenden ein Berufsausbildungsvertrag zum Maschinen- und Anlageführer abgeschlossen. Dieser Auszubildende hatte sich ursprünglich bei einem Mitgliedunternehmen des Vereins beworben, bei dem er dann auch tatsächlich ausgebildet wurde.Während der knapp dreieinhalbjährigen Ausbildungszeit erhielt der Auszubildende nur ca. 55 % der Ausbildungsvergütung, die nach den Tarifverträgen für die Metall- und Elektroindustrie in Bayern zu zahlen gewesen wären.Deshalb klagte er die ihm tariflich zustehende Ausbildungsvergütung mit der Begründung ein, dass die ihm gezahlte Vergütung unangemessen gering gewesen sei - obwohl keine Tarifverträge anzuwenden waren. Dabei ging es um die Summe von 21.678,02 Euro brutto.