2/1.6 Zulässige Zwangsvollstreckung auch bei Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags

Autor: Kolmhuber

Besprechung zum Urteil des LAG Berlin-Brandenburg v. 09.08.2018 - 5 Sa 599/18

§ 767 ZPO; § 79 BVerfGG

I. LeitsatzDie analoge Anwendung des § 79 Abs. 2 BVerfGG auf Fälle der gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung scheidet aus.

II. SachverhaltEin Unternehmen, das nicht Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbands ist, ist mit seinem Betrieb in einem Wirtschaftsbereich tätig, der in den Anwendungsbereich des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) fällt. Der VTV wurde regelmäßig durch das jeweils zuständige Arbeitsministerium für allgemeinverbindlich erklärt. Das Unternehmen wird rechtskräftig zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen verurteilt. Nach Eintritt der Rechtskraft hat das BAG die Unwirksamkeit der streiterheblichen Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) festgestellt. Nunmehr vollstreckt die SoKa Bau aus den arbeitsgerichtlichen Titeln. Das Unternehmen hat sich mit seiner Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung gewehrt.Das ArbG Berlin hat die Klage abgewiesen. Das LAG Berlin-Brandenburg hat die dagegen gerichtete Berufung mit Urteil vom 09.08.2018 (5 Sa 599/18) zurückgewiesen.