2/17.5.3 Heranziehung des Unterhaltspflichtigen nach Anspruchsübergang

Autor: Klatt

Ist ein Unterhaltsanspruch sozialrechtlich zwingend zu berücksichtigen, bedeutet das nicht, dass zivilrechtlich auch tatsächlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Sozialrecht und Zivilrecht decken sich nicht: Sozialrechtlich genügt es für einen Anspruchsübergang, dass möglicherweise ein Unterhaltsanspruch besteht; es muss aber gesichert sein, dass der mögliche Unterhaltspflichtige bei Zahlung von Unterhalt selbst nicht hilfebedürftig i.S.v. § 9 SGB II wird (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Zivilrechtlich gibt es demgegenüber auch dann Verurteilungen zum Unterhalt, wenn der Unterhaltspflichtige zwar augenblicklich hilfebedürftig ist, aber angenommen wird, dass er bei Anspannung seiner Kräfte genug verdienen könnte, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen.2)