2/17.5.1 Zeitpunkt des Übergangs ("Gleichzeitigkeit")

Autor: Klatt

Unterhaltsansprüche sind Forderungen von Unterhalt auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage, die der Leistungsberechtigte gegen eine Person hat oder geltend macht.

Wird an Leistungsberechtigte tatsächlich Unterhalt gezahlt, wird der Unterhalt als Einkommen gem. § 11 SGB II angerechnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob aufgrund einer sittlichen Verpflichtung oder freiwillig, also ohne Rechtspflicht, gezahlt wird.1) Deshalb hat das Jobcenter in einem ersten Schritt zu prüfen, ob und im welchen Umfang der Unterhaltsanspruch nach § 33 SGB II übergegangen ist.

Der vorrangige Anspruch der leistungsberechtigten Person muss in dem Zeitraum realisierbar sein, für den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht werden. Das Merkmal "Gleichzeitigkeit" bedeutet Gleichzeitigkeit von Anspruch und Leistungserbringung. Danach geht also nur der Anspruch über für die Zeit, für die Leistungen erbracht wurden. Das bedeutet, dass zwischen dem Anspruch und dem Zeitraum der Hilfeleistung bestehen muss. Entscheidend ist dabei nicht der tatsächliche Empfang der Leistung, sondern die Zeiträume, für die die Hilfe bewilligt und bestimmt war. Ob Ansprüche in den Zeitraum der Hilfegewährung fallen, bemisst sich nicht allein nach dem Bestehen des Anspruchs, sondern ggf. auch nach der Fälligkeit bzw. der Möglichkeit der Geltendmachung.