2/17.5.2 Begrenzung des übergegangenen Anspruchs

Autor: Klatt

Der Anspruch der leistungsberechtigten Person geht nur bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Leistungsträger über. Von Bedeutung ist dies aber nur, wenn der Anspruch höher als die geleisteten Aufwendungen ist. In diesem Fall verbleibt dem Anspruchsberechtigten der darüber hinausgehende Betrag. Ob aber der Anspruch überhaupt bis zur Höhe der Aufwendungen übergeht, hängt auch davon ab, ob Identität zwischen dem Anspruch und der konkreten Leistung besteht, ob also der Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts und der meist unterhaltsrechtliche Bedarf identisch sind.

Aus § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II wird deutlich, dass der Nachrang der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nur dann besteht, wenn durch die vorrangige und rechtzeitige Leistung des anderen die Hilfebedürftigkeit des Leistungsempfängers weggefallen wäre. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist zunächst zu unterstellen, dass der Dritte rechtzeitig erfüllt hätte. Dann ist zu ermitteln, ob der Leistungsempfänger in diesem Fall Lebensunterhaltsleistungen, ggf. in welcher Höhe, erhalten hätte. Es sind insbesondere die Bestimmungen über den Einsatz von Einkommen und Vermögen zu prüfen.