Autor: Klatt |
Die seit 01.01.2008 geltenden Regelungen zum Kindes- und Ehegattenunterhalt, die die Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder und volljähriger Kinder bis zum 21. Geburtstag in Ausbildung stärken, sind auch für das SGB II beachtlich.11) Im Ergebnis verschieben sich dadurch SGB-II -Ansprüche von den unterhaltsrechtlich privilegierten Kindern auf die leistungsberechtigten Elternteile. Die wichtigsten Auswirkungen auf die nach § 33 SGB II zwingend zu berücksichtigenden Unterhaltsansprüche sind:
Seit dem 01.01.2008 wird der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder nach dem sächlichen Existenzminimum bemessen (§ 1612a BGB) und beträgt für das Jahr 2013 (ohne anteiliges Kindergeld):
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Das Kindergeld wird zur Hälfte vom Unterhalt abgezogen, wenn der betreuende Elternteil das Kindergeld bezieht; bei volljährigen Kindern mindert sich der Unterhalt um den vollen Kindergeldbetrag (§ 1612b BGB). | ||||||
Wird nur der Mindestunterhalt nach § 1612a BGB verlangt, trägt das Kind für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen keine Darlegungs- und Beweislast. | ||||||
Nach § 1612 Abs. 2 BGB ist die Wirksamkeit einer Bestimmung von Naturalunterhalt direkt im Unterhaltsprozess zu klären. |
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