2/17.5.5 Auswirkungen des Unterhaltsrechts

Autor: Klatt

Die seit 01.01.2008 geltenden Regelungen zum Kindes- und Ehegattenunterhalt, die die Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder und volljähriger Kinder bis zum 21. Geburtstag in Ausbildung stärken, sind auch für das SGB II beachtlich.11) Im Ergebnis verschieben sich dadurch SGB-II -Ansprüche von den unterhaltsrechtlich privilegierten Kindern auf die leistungsberechtigten Elternteile. Die wichtigsten Auswirkungen auf die nach § 33 SGB II zwingend zu berücksichtigenden Unterhaltsansprüche sind:

Seit dem 01.01.2008 wird der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder nach dem sächlichen Existenzminimum bemessen (§ 1612a BGB) und beträgt für das Jahr 2013 (ohne anteiliges Kindergeld):

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317 Euro bis zum sechsten Geburtstag,

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364 Euro vom sechsten bis zum zwölften Geburtstag,

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426 Euro vom zwölften bis zum 18. Geburtstag.

Das Kindergeld wird zur Hälfte vom Unterhalt abgezogen, wenn der betreuende Elternteil das Kindergeld bezieht; bei volljährigen Kindern mindert sich der Unterhalt um den vollen Kindergeldbetrag (§ 1612b BGB).

Wird nur der Mindestunterhalt nach § 1612a BGB verlangt, trägt das Kind für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen keine Darlegungs- und Beweislast.

Nach § 1612 Abs. 2 BGB ist die Wirksamkeit einer Bestimmung von Naturalunterhalt direkt im Unterhaltsprozess zu klären.