2/1.8 30%-iger Nachtarbeitszuschlag im Alten- und Pflegeheim

Autor: Schrader

Besprechung zum Urteil des LAG Rheinland-Pfalz v. 07.06.2018 - 5 Sa 446/17

§ 6 Abs. 5 ArbZG

I. LeitsätzeBei einer Tätigkeit als Nachtwache in einem Alten- und Pflegeheim ist die Belastung nicht geringer als diejenige eines Arbeitnehmers, der Dauernachtarbeit leistet. Ein Nachtarbeitszuschlag von 30 % ist gerechtfertigt.

II. SachverhaltEine Arbeitnehmerin, die als Pflegekraft in einem Alten- und Pflegeheim als examinierte Altenpflegerin in einer Dauernachtwache beschäftigt war, stritt sich mit ihrer Arbeitgeberin u.a. über die Höhe der Nachtarbeitszuschläge. Sie meinte, ihr stünde ein Nachtarbeitszuschlag i.H.v. 30 % zu. Die Arbeitgeberin zahlte jedoch lediglich eine Nachtarbeitspauschale i.H.v. 20,45 Euro.