2/1.8 Zu §§ 138, 241 Abs. 2 BGB; §§ 57, 62 StBerG; § 203 StGB; § 138 ZPO

Autor: Schrader

Wirtschaftliches Risiko darf nicht auf den Arbeitnehmer übertragen werden

Besprechung zum Urteil des LAG Hamm v. 21.04.2015 - 14 Sa 1249/14

I. LeitsätzeTrägt der Arbeitnehmer das Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers, sind Vergütungsvereinbarungen unwirksam. Der Arbeitnehmer kann Schweigepflichten brechen, wenn das zur Begründung seiner Entgeltforderung nötig ist.

II. SachverhaltEin Steuerfachangestellter klagte auf Zahlung von etwas mehr als 17.000 Euro brutto aus rückständigem Arbeitsentgelt. Mit seiner Arbeitgeberin hatte er vereinbarte, ein geringes Grundgehalt sowie eine Provision zu bekommen. Die Provision sollte 30 % der Rechnungsbeträge sein, die er den Mandanten seiner Arbeitgeberin gegenüber erstellte. Dieser Provisionsanteil betrug rund 2/3 seiner Gesamtvergütung.Im Wesentlichen stritten der Steuerfachangestellte und seine Arbeitgeberin über Provisionen aus unbezahlten Rechnungen i.H.v. knapp 58.000 Euro. Der Provisionsanteil i.H.v. 30 % belief sich auf die eingeklagten 17.000 Euro brutto. Um seine Klageforderung untermauern zu können, hatte der Steuerfachangestellte eine Aufstellung beim ArbG eingereicht, in der die Namen der Mandanten, die erbrachten Leistungen und die entsprechenden Rechnungen sowie die Beträge genannt waren.Die Arbeitgeberin verteidigte sich im Wesentlichen mit zwei Argumenten gegen die Forderung: