LAG Hamm - Urteil vom 21.04.2015
14 Sa 1249/14
Normen:
§ 138 BGB; § 241 Abs. 2 BGB; § 57 StBerG; § 62 StBerG; § 203 StGB; § 138 ZPO;
Fundstellen:
AUR 2015, 459
ArbRB 2015, 230
DStR 2015, 2095
DStRE 2016, 58
EzA-SD 2015, 6
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 12.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 672/14

Wirksamkeit der Vereinbarung der Abhängigkeit einer Beteiligung des Arbeitnehmers am Honorar von Mandanten des Arbeitgebers von der tatsächlichen Zahlung des Honorars

LAG Hamm, Urteil vom 21.04.2015 - Aktenzeichen 14 Sa 1249/14

DRsp Nr. 2015/10156

Wirksamkeit der Vereinbarung der Abhängigkeit einer Beteiligung des Arbeitnehmers am Honorar von Mandanten des Arbeitgebers von der tatsächlichen Zahlung des Honorars

1. Eine Vergütungsvereinbarung ist sittenwidrig, wenn der Arbeitnehmer mit dem Betriebs- oder Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers belastet wird, indem eine Beteiligung am Honorar der für Mandanten des Arbeitgebers erbrachten Leistungen davon abhängig gemacht wird, dass die Mandanten das Honorar bezahlen.2. Die Verschwiegenheitspflicht eines als Steuerfachgehilfe beschäftigten Arbeitnehmers über die durch die Bearbeitung von Mandaten erworbenen Informationen aus dem Mandatsverhältnis hindert den Arbeitnehmer nicht daran, die zur Begründung seiner Forderung auf Arbeitsentgelt notwendigen Informationen aus dem Mandatsverhältnis im Prozess gegen seinen Arbeitgeber auch ohne Entbindung von der Schweigepflicht vorzutragen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 12. August 2014 (5 Ca 672/14) im Tenor zu 2) teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird unter Abweisung des weitergehenden Klageantrages zu 2) verurteilt, an den Kläger 17.144,25 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2014 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 138 BGB; § 241 Abs. 2 BGB;