Autor: Klatt |
Leistungsberechtigung und Leistungszeitraum bestimmen sich nach §
Leistungsberechtigt sind gem. §
eine Aufenthaltsgestattung nach dem |
über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist (Nr. 2), |
eine Aufenthaltserlaubnis wegen des Kriegs in ihrem Heimatland nach § 23 Abs. 1 oder § 24 AufenthG besitzen (Nr. 3 Buchst. a)), |
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (vorübergehende dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen) besitzen (Nr. 3 Buchst. b)) oder |
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (nicht selbst zu vertretende rechtliche oder tatsächliche Ausreisehindernisse) besitzen, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt (Nr. 3 Buchst. c)), |
eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzen (Nr. 4); eine Duldung nach § 60a AufenthG erhalten Ausländer, deren Abschiebung aus rechtlichen, tatsächlichen, politischen (z.B. Abschiebestopp) oder humanitären Gründen derzeit ausgesetzt ist, |
vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist (Nr. 5), |
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