3/1.3 Beschäftigungslosigkeit

Autoren: Klatt/Busse

3/1.3.1 Beschäftigungslosigkeit bei Voll-Alg (§ 138 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB III)

Danach ist derjenige beschäftigungslos, der weniger als 15 Stunden wöchentlich arbeitet (vgl. § 138 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz SGB III). Gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.

Zu unterscheiden ist das - tatsächliche - Beschäftigungsverhältnis von dem - rechtlichen - Arbeitsverhältnis. Beschäftigungsverhältnis beinhaltet i.d.R. die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit. Das SGB III unterscheidet zudem zwischen einem versicherungsrechtlichen und einem leistungsrechtlichen Begriff des Beschäftigungsverhältnisses. Das Beschäftigungsverhältnis im versicherungsrechtlichen (beitragsrechtlichen) Sinn ist maßgebend für die Frage, ob der Arbeitslose die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt hat. § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III betrifft den leistungsrechtlichen Begriff der Beschäftigungslosigkeit.1)