Autor: Kreutzfeldt |
PraxistippBereits vor der Entgegennahme eines Auftrags ist vom Rechtsanwalt (ggf. durch sein besonders geschultes Anwaltspersonal) beim Mandanten zu erfragen, wer der mögliche Anspruchsgegner ist. Bei häufiger Tätigkeit im Arbeitsrecht könnte sich ansonsten erst bei der Beratung herausstellen, dass zum möglichen Gegner bereits ein Mandatsverhältnis besteht und somit Inhabilität vorliegt. Die gängigen Rechtsanwaltsprogramme verfügen selbstverständlich über eine entsprechende Mandantenverwaltung. |
Sofern erst nach Entgegennahme der Information und weiterer Einzelheiten über das streitige Rechtsverhältnis bekannt wird, dass Inhabilität vorliegt, hat dies zur Folge, dass der Rechtsanwalt beide Mandate niederzulegen hat, ohne dass für die bisherige Tätigkeit Gebühren berechnet werden können (§§ 627, 628 BGB).
Es kann auch empfehlenswert sein, den Mandanten zu bitten, wesentliche Unterlagen bereits vorab als PDF-Datei per E-Mail zu übersenden. Angesichts der
Individualarbeitsvertrag, einschließlich etwaiger Ergänzungen (Bonusplan, Dienstwagenregelung etc.) |
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