3/2.1 Mandatsvertrag

Autor: Kreutzfeldt

Vor jedem Tätigwerden des Rechtsanwalts ist der Abschluss eines Mandatsvertrags erforderlich.1) Nur aufgrund eines Dienstvertrags gem. § 611 BGB erhält der Rechtsanwalt einen Vergütungsanspruch. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine Vergütung stillschweigend vereinbart ist (vgl. § 612 Abs. 1 BGB). Daher trägt der Mandant die volle Darlegungs- und Beweislast, wenn er behauptet, der Anwalt habe unentgeltlich tätig werden wollen.2)

Sind in einer Kanzlei mehrere Rechtsanwälte tätig, und zwar unabhängig davon, ob die Sozietät in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder in Form einer Partnerschaft betrieben wird, wird der Vertrag des Mandanten im Zweifel mit der Sozietät und nicht mit einem einzelnen Anwalt abgeschlossen.3)

Vertragsgegenstand

Der Gegenstand des Mandats ist allerdings nur selten von vornherein präzisiert, so dass zunächst bei der Entgegennahme der Information festzustellen ist, ob eine Beratung i.S.d. § 34 RVG, ein Gutachten gem. Nr. 2103 VV RVG, eine Geschäftsbesprechung zur außerprozessualen Tätigkeit gem. Nr. 2400 VV RVG oder eine Prozessvertretung gem. Nr. 3100 ff. VV RVG vom Mandanten gewünscht wird.

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