3/2.4 Sachaufklärung im ersten Beratungsgespräch

Autor: Kreutzfeldt

Sachverhaltsermittlung

Der Rechtsanwalt darf sich auf die Sachdarstellung des Mandanten allein nicht verlassen. Er hat vielmehr durch erschöpfende Befragung des Mandanten die Voraussetzungen für eine möglichst sichere Prognose der Erfolgsaussichten und Risiken bei der Durchsetzung von Ansprüchen zu treffen und diese dem Mandanten mitzuteilen. Dem Rechtsanwalt obliegt daher eine umfassende Verpflichtung zur Erforschung des tatsächlichen und rechtlich relevanten Sachverhalts. In kündigungsschutzrechtlichen Angelegenheiten ist dies nicht immer ganz einfach, da der Arbeitnehmermandant die Kündigungsgründe häufig nicht genau kennt. Dennoch hat der Rechtsanwalt zu erfragen, ob dem Arbeitnehmer im Vorfeld einer Kündigung mitgeteilt wurde, warum sich der Arbeitgeber von ihm trennen möchte. Der Rechtsanwalt kann dann durch gezieltes weiteres Fragen (z.B. bei verhaltensbedingten Gründen nach Abmahnungen, bei betriebsbedingten Gründen nach etwaigen freien und/oder vergleichbaren Arbeitsplätzen etc.) eine gewisse Einschätzung der Sach- und Rechtslage vornehmen.

Regressrisiko

Eine mangelhafte Sachverhaltsaufklärung kann u.U. zur Haftung des Rechtsanwalts führen.14)

Aufklärung über Versicherungsumfang