3/2.3 Zeitpunkt des ersten Besprechungstermins - Prüfung der Eilbedürftigkeit

Autor: Kreutzfeldt

Fristablauf bei Kündigungsschutzverfahren

Bei Vereinbarung des ersten Besprechungstermins ist wegen der ggf. bestehenden Eilbedürftigkeit festzustellen, ob ein Fristablauf bevorsteht. Grundsätzlich sollte in Kündigungsschutzsachen unverzüglich ein erster Beratungstermin vereinbart werden. Folgende Fragen könnten zu klären sein:

Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung (mehr als zehn Vollzeitkräfte beschäftigt; Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten)?

Wann ist die schriftliche Kündigung zugegangen (vgl. § 623 BGB)?

Wann läuft demnach die mögliche Klagefrist nach dem Kündigungsschutzgesetz ab (Dreiwochenfrist gem. § 4 KSchG)?

Sofern diese Frist bereits verstrichen ist: Wann läuft die Frist auf Zulassung verspäteter Klagen gem. § 5 Abs. 3 KSchG ab (14 Tage nach Behebung des Hindernisses)?

Hat sich der Mandant bereits arbeitssuchend gemeldet (innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Kündigung bzw. spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, § 38 SGB III)?

Hat der Arbeitgeber auf die Meldepflicht hingewiesen (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III)?

Soll die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsvertrags angegriffen werden (Dreiwochenfrist gem. § 17 TzBfG)?

Wurde die Kündigung vom Kündigungsberechtigten ausgesprochen (unverzügliche Zurückweisung nach § 174 BGB)?7)