3/2.5 Regressgefahr

Autor: Kreutzfeldt

Hinweis

Die Verletzung der Informations- und Beratungspflicht kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ggf. Regressansprüche gegen den Rechtsanwalt auslösen.15)

Der nicht im Arbeitsrecht spezialisierte Anwalt kann bereits an dieser Stelle erheblichen Schwierigkeiten begegnen. Erst nach eingehender Auseinandersetzung mit der sehr umfassenden Rechtsprechung der höchsten sowie der unterinstanzlichen Gerichte und der Fachliteratur zu den einzelnen Rechtsproblemen wird erkennbar, in welchen Einzelpunkten eine gründliche Erforschung des Sachverhalts geboten ist.

Verschiedene Rechtsquellen

Dies gilt umso mehr, als im Arbeitsrecht neben den Gesetzen und dem Arbeitsvertrag auch weitere Rechtsquellen wie Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Gesamtzusagen etc. in Betracht kommen. Gerade im Arbeitsrecht ist wegen der Vielzahl von kurzen Fristen (gesetzlich, tarifvertraglich und einzelvertraglich) eine hohe Haftungsgefahr gegeben.

Fristenkontrolle

Da nach der Rechtsprechung des BGH "die Fristenkontrolle zum ureigenen Aufgabenbereich des Rechtsanwalts gehört",16) soll an dieser Stelle an die verschiedenen Zustellungsmöglichkeiten (z.B. Zustellung per Boten oder - das grundsätzlich nicht zu empfehlende - Einschreiben mit Rückschein) erinnert werden.