3/2.6 Kosten, Kostenerstattung und Rechtsschutzversicherung

Autor: Kreutzfeldt

Aufklärung über die Kosten

Von fast jedem Mandanten wird bereits eingangs die Frage nach den möglichen Kosten der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts oder der Durchführung eines Prozesses gestellt. Selbst wenn diese Frage nicht ausdrücklich vom Mandanten erfolgt, hat der Rechtsanwalt im Rahmen seiner Beratungs- und Informationsverpflichtung den Mandanten darüber aufzuklären.

Hinweis auf Ausschluss der Kostenerstattung

Der in einer Arbeitsrechtssache in Anspruch genommene Rechtsanwalt hat nach der gesetzlichen Hinweispflicht des § 12a Abs. 1 Satz 2 ArbGG vor Mandatsübernahme auf den Ausschluss der Kostenerstattung im Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs hinzuweisen. Die Hinweispflicht gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht für den Beratungsvertrag oder den Geschäftsbesorgungsvertrag. Gleichwohl empfiehlt es sich grundsätzlich, auch in diesen Fällen den Hinweis zu erteilen.

Aufklärungspflicht über Gebühren nach Gegenstandswert

In § 49b Abs. 5 BRAO hat der Gesetzgeber eine für die Praxis sehr bedeutsame Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts versteckt. Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, also in der weit überwiegenden Zahl arbeitsrechtlicher Fälle, hat der Anwalt den Mandanten auf diesen Umstand hinzuweisen. Der Anwalt ist zwar nicht verpflichtet, ungefragt die vermutliche Höhe des Honorars mitzuteilen.19) Er muss aber erklären, dass sich seine Gebühren nach dem Gegenstandswert richten.