| Autoren: Klatt/Busse |
Bemessungsentgelt ist das im Bemessungszeitraum (vgl. § 150 SGB III) durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (§ 151 Abs. 1 Satz 1 SGB III).
Grundlage für die Bemessung bilden die versicherungspflichtigen (Brutto-)Arbeitsentgelte aus "typischen" Beschäftigungsverhältnissen; "atypische" Sonderversicherungspflichtverhältnisse (wie z.B. Bezug von Krankengeld, Wehr- und Zivildienst, Zeiten der Erziehung) bleiben außer Betracht.
Auch sozialversicherungspflichtige Mehrarbeitszuschläge fließen ebenso wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld) in die Bemessung ein.
Es kann nur das erzielte Arbeitsentgelt berücksichtigt werden. Hier gilt das sogenannte kombinierte Anspruchs- und Zuflussprinzip. Das heißt, es kann bei der Bemessung nur das
beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis vollständig abgerechnete und zugeflossene oder | |
nach dem Ausscheiden in nachträglicher Vertragserfüllung abgerechnete und ausgezahlte oder | |
nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossene beitragspflichtige Entgelt berücksichtigt werden (vgl. § 151 Abs. 1 SGB III). |
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