Autoren: Klatt/Busse |
Mit dem Begriff "Leistungsentgelt" wird das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt bezeichnet (vgl. § 153 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Als Entgeltabzüge werden die individuelle Lohnsteuer sowie der Solidaritätszuschlag und eine Sozialversicherungspauschale von 21 % des Bemessungsentgelts berücksichtigt (§ 153 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-3 SGB III).
Zur Errechnung des Arbeitslosengeldes bei Nettoentgeltvereinbarung mit dem Arbeitgeber wird auf das Urteil des
Die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Lohnsteuerklasse ist für die Ermittlung der vom Bemessungsentgelt abzusetzenden Steuer maßgebend. Die Berechnung erfolgt auf der Basis eines um pauschale Abzüge verminderten Arbeitsentgelts.
Der Lohnsteuerabzug erfolgt grundsätzlich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Kalenderjahres, in dem der Arbeitslosengeldanspruch entstanden ist, auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen als Lohnsteuerabzugsmerkmal eingetragen ist (vgl. § 153 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Bei Arbeitslosen, denen zu Beginn des Kalenderjahres keine Lohnsteuerkarte ausgestellt wurde, ist hierbei von den hypothetischen Verhältnissen auszugehen.
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