Autoren: Klatt/Busse |
Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich zunächst nach dem vor Eintritt der Arbeitslosigkeit im Bemessungszeitraum (vgl. § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III) erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (Bemessungsentgelt, vgl. § 151 SGB III).
Der Bemessungsrahmen (§ 150 Abs. 1 Satz 2 SGB III) bildet den Ausgangspunkt für die Bildung des Bemessungszeitraums.
Der durch die Rechtsprechung entwickelte Begriff des Bemessungsrahmens5) wurde ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen (§ 150 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Der Bemessungsrahmen umfasst ein (Zeit-)Jahr und endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses (§§ 24 ff. SGB III) vor der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
Der Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung und die Abrechnung der Entgeltabrechnungszeiträume haben auf die Bildung des Bemessungsrahmens keinen Einfluss.
Der Bemessungsrahmen umfasst nicht nur versicherungspflichtige Beschäftigungen, in denen der Arbeitslose Arbeitsentgelt erzielt hat, sondern ggf. auch sonstige Versicherungspflichtverhältnisse i.S.d. § 26 SGB III.
Beispiel
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