Autoren: Klatt/Busse |
Die Summe der Entgelte im Bemessungszeitraum dividiert durch die Gesamtzahl der Tage, für die es gezahlt wurde, ergibt das durchschnittliche tägliche Bemessungsentgelt (vgl. § 151 Abs. 1 SGB III).
Das Bemessungsentgelt wird auf Tagesbasis ermittelt.
Bei der Berechnung des durchschnittlichen täglichen Bemessungsentgelts wird auf die Kalendertage im Bemessungszeitraum abgestellt. Dabei werden volle Kalendermonate, abweichend von der Regelung des § 339 Satz 1 SGB III (ein voller Kalendermonat umfasst 30 Tage), mit der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage berücksichtigt. Teilmonate werden taggenau mit der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage des Teilmonats berücksichtigt. Entscheidend ist, dass für die Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt bestand. Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt (z.B. Fehltage oder unbezahlter Urlaub) bleiben außer Betracht.
BeispielIm Bemessungszeitraum liegen folgende abgerechnete Entgeltabrechnungszeiträume einer beitragspflichtigen Beschäftigung:
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