3/4.4 Berechnung

Autoren: Klatt/Busse

3/4.4.1 Grundsätze der Berechnung

Die Summe der Entgelte im Bemessungszeitraum dividiert durch die Gesamtzahl der Tage, für die es gezahlt wurde, ergibt das durchschnittliche tägliche Bemessungsentgelt (vgl. § 151 Abs. 1 SGB III).

Das Bemessungsentgelt wird auf Tagesbasis ermittelt.

Bei der Berechnung des durchschnittlichen täglichen Bemessungsentgelts wird auf die Kalendertage im Bemessungszeitraum abgestellt. Dabei werden volle Kalendermonate, abweichend von der Regelung des § 339 Satz 1 SGB III (ein voller Kalendermonat umfasst 30 Tage), mit der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage berücksichtigt. Teilmonate werden taggenau mit der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage des Teilmonats berücksichtigt. Entscheidend ist, dass für die Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt bestand. Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt (z.B. Fehltage oder unbezahlter Urlaub) bleiben außer Betracht.

Beispiel

Im Bemessungszeitraum liegen folgende abgerechnete Entgeltabrechnungszeiträume einer beitragspflichtigen Beschäftigung:

Abrechnungszeitraum

Kalendertage

Entgelt

01.07.2018-31.07.2018

31

1.965 Euro

01.08.2018-31.08.2018

31

1.690 Euro

01.09.2018-30.09.2018

30

1.580 Euro

01.10.2018-15.10.2018

15

875 Euro

16.10.2018-31.10.2018

unbezahlter Urlaub

01.11.2018-30.11.2018

30

1.580 Euro

01.12.2018-31.12.2018

31

2.350 Euro

168

10.040 Euro