3/4.6 Höhe des Arbeitslosengeldes

Autoren: Klatt/Busse

3/4.6.1 Höhe und Zuordnungskriterium

Arbeitslosengeld wird in Höhe eines täglichen Leistungssatzes festgestellt. Dieser beträgt

60 % (allgemeiner Leistungssatz, § 149 Nr. 2 SGB III) bzw.

67 % (erhöhter Leistungssatz, § 149 Nr. 1 SGB III)

des jeweiligen Leistungsentgelts.

Zuordnungskriterium für die Höhe der Entgeltersatzquote ist das Vorhandensein eines Kindes i.S.d. § 32 EStG.

Der erhöhte Leistungssatz (§ 149 Nr. 1 SGB III) wird gewährt, wenn entweder der Arbeitslose selbst oder sein Ehegatte ein Kind i.S.d. Einkommensteuerrechts hat. Kinder des Ehegatten begründen den Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld jedoch nur, solange beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Auf die Zahl der Kinder kommt es nicht an. Arbeitslosen mit mehreren Kindern steht kein höheres Arbeitslosengeld zu als Arbeitslosen mit nur einem Kind. Durch das LPartG gilt der erhöhte Leistungssatz auch für Kinder und Stiefkinder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Bei allen anderen Arbeitslosen, die kein Kind i.S.d. § 32 EStG haben, beträgt die Entgeltersatzquote 60 %.

3/4.6.2 Kindschaftsverhältnisse