Autoren: Klatt/Busse |
Die Bundesagentur für Arbeit erkennt an, dass ein Arbeitnehmer ab dem ersten Tag der unwiderruflichen Freistellung - einvernehmlich oder einseitig vom Arbeitgeber veranlasst - arbeitslos i.S.d. § 137 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen (persönliche Arbeitslosmeldung, Erfüllung der Anwartschaftszeit) entsteht demnach der Anspruch auf Arbeitslosengeld am ersten Tag der Freistellung. Eine unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung führt dazu, dass - unabhängig vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und der Fortzahlung des Arbeitsentgelts - ein Arbeitslosengeldanspruch begründet werden kann.
Das
Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts vom Arbeitgeber unwiderruflich freigestellt wird, sind bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes zu berücksichtigen.2)
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